Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

I. Sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich

  1. Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende Regelungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Verträge und Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht ausdrücklich einbezogen wurden.
  2. Die Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

 

II. Angebot und Liefergegenstand

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote halten wir uns 30 Kalendertage gebunden.
    An uns gerichtete Angebote können wir ebenfalls innerhalb einer Frist von 30 Tagen annehmen.
  2. Der Liefergegenstand wird durch die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung bestimmt.
  3. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet.
  4. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden gesondert berechnet.

 

III. Preise und Zahlungen/Aufrechnungsverbot

  1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der bei der Rechnungstellung gültigen Mehrwertsteuer. Alle Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
  2. Der Kunde ist ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung von uns zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nicht berechtigt, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, es sei denn, dass die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
  3. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so sind wir berechtigt, Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenstehenden Rechnungen zu verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten und die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen. Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet.
  4. Für den Fall des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der banküblichen Zinsen zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wird hiermit nicht ausgeschlossen.

 

IV. Annahmeverzug

  1. Für die Dauer des Annahmeverzuges des Kunden sind wir berechtigt, das Lieferwerk auf Gefahr und Kosten des Kunden einzulagern. Wir sind berechtigt, uns hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters zu bedienen. Während der Dauer des Annahmeverzuges hat der Kunde als Ersatz die entstandenen Lagerkosten nach Maßgabe der vorzulegenden Rechnung zu erstatten.
  2. Wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme des Lieferwerks verweigert oder erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen, können wir die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Wir sind berechtigt, als Schadensersatz wahlweise pauschal 40 % des vereinbarten Nettopreises oder den Ersatz des effektiv entstandenen Schadens vom Kunden zu fordern. Dem Kunden ist in jedem Fall der Nachweis gestattet, dass ein geringerer oder gar kein Schaden eingetreten ist.

 

V. Lieferung

  1. Liefertermine oder Lieferfristen sind nur gültig, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden. Sie sind nur verbindlich, wenn sie als solche ausdrücklich gekennzeichnet sind. Geraten wir in Lieferverzug, den wir nicht zu vertreten haben, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug ist ein etwaig geltend zu machender Verzugsschaden auf 5 % des Lieferwertes begrenzt. Etwas anderes gilt nur bei Verzug und grober Fahrlässigkeit. Schadensersatzansprüche gemäß §§ 280 ff. BGB bestehen nur, soweit uns Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind. Zu Teillieferungen und Teilleistungen sind wir jederzeit berechtigt.

 

VI. Gefahrenübergang

  1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung unser Lager oder das unseres Lieferanten verlassen hat. Der Transport erfolgt auf Kosten des Kunden. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über; wir verpflichten uns jedoch auf Wunsch und Kosten des Kunden entsprechende Versicherung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschaden zu bewirken, wenn dieser es verlangt. Das angelieferte Lieferwerk ist, auch wenn es unwesentliche Mängel aufweist, vom Kunden unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.

 

VII. Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seiner Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB nachgekommen ist. Die Rüge hat schriftlich zu erfolgen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in den sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Bei berechtigten Mängelrügen sind wir berechtigt, im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 BGB eine Beseitigung des Mangels vorzunehmen. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Für Schäden, die durch falsche Angaben des Kunden entstanden sind, haften wir nicht. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind. Auf Schadensersatzgleich aus welchem Rechtsgrund – haften wir gegenüber dem Kunden nur, wenn wir oder die von uns eingesetzten Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Diese Einschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Die Gewährleistungsfrist für Mängel beträgt 1 Jahr.

 

VIII. Verwahrung, Versicherung

  1. Vorlagen, Filme, Rohstoffe, Druckträger oder andere der Wiederverwendung dienenden Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus von uns verwahrt. Bei Beschädigung und Verlust haften wir nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
  2. Sollen die o. g. Gegenstände versichert werden, so hat der Kunde die Versicherung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abzuschließen.

 

IX. Periodische Arbeiten

  1. Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Kalendermonates schriftlich gekündigt werden.

 

X. Eigentum, Urheberrecht

  1. Die von uns zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Klischees, Lithografien, Druckplatten und Daten bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, unser Eigentum. Der Kunde hat keinen Herausgabeanspruch.
  2. Der Kunde ist allein für die Wahrung von Rechten Dritter, insbesondere Urheberrechten verantwortlich. Sollten wir aufgrund der Durchführung des erteilten Auftrages von Dritten in Anspruch genommen werden, so ist der Kunde uns gegenüber zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens, insbesondere Ersatz etwaig entstandener Gerichts- und sonstiger Rechtsverfolgungskosten verpflichtet.

 

XI. Impressum

  1. Wir sind berechtigt, auf bzw. in den Vertragserzeugnissen in geeigneter Weise auf unsere Firma hinzuweisen. Der Kunde kann seine Zustimmung hierzu nur verweigern, wenn er ein von ihm darzulegendes überwiegendes Interesse daran hat.

 

XII. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand

  1. Es ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Gerichtsstand in allen Zahlungsangelegenheiten ist Osnabrück.

 

XIII. Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen unserer AGB unwirksam sein, oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, die in ihrem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt.

Osnabrück, September 2022